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   VG Magdeburg, 22.09.2023 - 6 A 196/21 MD   

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VG Magdeburg, 22.09.2023 - 6 A 196/21 MD (https://dejure.org/2023,30561)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22.09.2023 - 6 A 196/21 MD (https://dejure.org/2023,30561)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22. September 2023 - 6 A 196/21 MD (https://dejure.org/2023,30561)
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  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Informationszugang in Bezug auf die Vorberatungen der Bundesländer zur Erstellung eines Umlaufbeschlusses und gemeinsamer Leitlinien zur einheitlichen Ermessensausübung im Glücksspielrecht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Hamburg, 28.08.2018 - 17 K 6863/16
    Auszug aus VG Magdeburg, 22.09.2023 - 6 A 196/21
    Da - anders als bei der Beurteilung nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen des Bundes - keine Einschätzungsprärogative der Exekutive besteht, ist der Rechtsbegriff gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 - 17 K 6863/16 -, juris Rn. 51; Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 40).Eine Auswirkung ist nach dem Verständnis der Kammer von diesem unbestimmten Rechtsbegriff dann nachteilig, wenn sich das Bekanntwerden der Information negativ oder ungünstig auf das jeweilige Schutzgut auswirkt.

    Informationen an die Öffentlichkeit und die Presse über Beschlüsse des Glücksspielkollegiums wiederum erteilte gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 der Geschäftsordnung der Vorsitzende des Kollegiums, der den Inhalt solcher Informationen vorab im Glücksspielkollegium abzustimmen hatte (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 - 17 K 6863/16 -, juris Rn. 46 f.).Daneben ergibt sich auch aus dem weiteren Vortrag des Beklagten, dass zwischen den Bundesländern und im Glücksspielkollegium mehrfach auf die Vertraulichkeit der Kommunikation hingewiesen worden ist.(2) Dieses Vertrauen ist vorliegend auch schutzwürdig, insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarung zur Geheimhaltung der internen Kommunikation, denn hierfür bestehen sachliche Gründe.

    Ferner konnte hierdurch eine primär sachorientierte Entscheidungsfindung, die möglichst frei von Einflussnahmen interessierter Kreise verläuft, gesichert werden (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 - 17 K 6863/16 -, juris Rn. 46 f.).

    Hieran mangelt es, wenn die Stellungnahmen bzw. Widersprüche ersichtlich vorgeschoben, aus offensichtlich unsachlichen Gründen oder aus bloßer Gefälligkeit ergehen (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 - 17 K 6863/16 -, juris Rn. 58).Die Stellungnahmen der widersprechenden Bundesländer lassen den Schluss auf eine seriöse Befassung offenkundig zu.

    (4) Verfassungsrechtlich relevant ist hingegen, dass der Beklagte aufgrund der ablehnenden Stellungnahme der Bundesländer gegen eine Veröffentlichung der begehrten Informationen gegen das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen würde.Dieser Grundsatz verpflichtet die Länder nicht nur zur Rücksichtnahme gegenüber dem Bundesstaat, sondern schafft auch Pflichten der Länder untereinander, wozu insbesondere das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gehört (vgl. Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 20 Rn. 68; VG C-Stadt, Urteil vom 28. August 2018 - 17 K 6863/16 -, juris Rn. 57).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus VG Magdeburg, 22.09.2023 - 6 A 196/21
    C-72/10 - Costa und Cifone, Rn. 72 verweist.
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